8. Die Ermittlungen ergaben zwar, dass am 24. November 2018, also im fraglichen Tatzeitraum, tatsächlich ein Arzt für die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit aufgeboten worden war. Dabei handelte es sich um Dr. med. K.________ vom L.________(Ort). Dieser Arzt wurde auf Nachfrage hin vom Polizeikommando erwähnt. Der L.________(Ort) hatte in dieser Nacht vom 23./24. November 2018 Pikettdienst. Dr. med. K.________ teilte der Staatsanwaltschaft am 11. Dezember 2019 aber telefonisch mit, dass er am 23./24. November 2018 zwar Dienst gehabt und auch eine Hafterstehung attestiert habe, jedoch sei es dabei nicht um den Beschwerdeführer gegangen.