, dass auch seitens des zuständigen Arztes keine Rechnungstellung erfolgt ist. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben weiter, dass auch die Krankenkasse des Beschwerdeführers keine Leistungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit abgerechnet hatte. Es gibt damit keinerlei objektive Anhaltspunkte, dass eine Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers stattgefunden hat.