_ mitgegeben, als diese den Beschwerdeführer auf die Polizeiwache H.________(Ort) verbrachten. In der Folge blieb aber einzig das Formular betreffend Hafterstehungsfähigkeit unauffindbar. Interne Abklärungen des Polizeikommandos beim Finanzdienst der Kantonspolizei Bern ergaben zudem, dass im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer keine ärztlichen Leistungen abgerechnet worden sind. D.h., dass auch seitens des zuständigen Arztes keine Rechnungstellung erfolgt ist.