5 7. Der Auszug des Journaleintrages betreffend den Beschwerdeführer enthält einen Nachtrag vom 24. November 2018, 00.31 Uhr mit dem Vermerk «Notfallarzt für Hafterstehungsfähigkeit in Polizeiwache G.________(Ort)». Daraus ergibt sich aber weder wann der Arzt eingetroffen ist noch um welchen Arzt es sich dabei gehandelt hat. Sowohl die Abklärungen der Staatsanwaltschaft bei den verschiedenen Ärzten als auch die Aussagen der Beschuldigten bestätigen, dass jeweils ein Formular betreffend Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit ausgefüllt wird.