Die Staatsanwaltschaft traf auch zahlreiche Abklärungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Anlass für diese umfangreichen Ermittlungen gab der Umstand, dass sich in den Akten kein Formular betreffend Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers befunden hatte und auch kein Arzt, der die Hafterstehungsfähigkeit beim Beschwerdeführer geprüft und attestiert haben soll, ausfindig gemacht werden konnte.