Das Thema der Hafterstehungsfähigkeit bzw. der Untersuchung durch einen Arzt ist aufgrund der beim Beschwerdeführer unmittelbar nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam festgestellten Verletzung von besonderer Relevanz. Gibt es Hinweise, dass die Beschuldigten diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen, stellt das ihre Glaubwürdigkeit in Frage und begründet den Verdacht, dass sie im Zusammenhang mit der Festnahme des Beschwerdeführers etwas vertuschen wollen. So lange ein solcher Verdacht nicht ausgeräumt ist, kann eine Einstellung nicht erfolgen, selbst wenn die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich sind.