Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass – entgegen der Aussagen von Polizisten, welche beschuldigt werden, den Beschwerdeführer geschlagen oder ihre Amtsgewalt missbraucht zu haben – keine Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit erfolgt ist, hat das entscheidenden Einfluss auf die gesamte Aussagewürdigung. Das Thema der Hafterstehungsfähigkeit bzw. der Untersuchung durch einen Arzt ist aufgrund der beim Beschwerdeführer unmittelbar nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam festgestellten Verletzung von besonderer Relevanz.