Die Glaubwürdigkeit der Parteien und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sind vorliegend von entscheidender Bedeutung. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass – entgegen der Aussagen von Polizisten, welche beschuldigt werden, den Beschwerdeführer geschlagen oder ihre Amtsgewalt missbraucht zu haben – keine Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit erfolgt ist, hat das entscheidenden Einfluss auf die gesamte Aussagewürdigung.