Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist zwar die Frage, ob die Festnahme und der anschliessende polizeiliche Gewahrsam des Beschwerdeführers rechtens waren und ob der Beschwerdeführer vom Beschuldigten 1 beschimpft und tätlich angegangen wurde. Ob eine Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgte oder nicht, bleibt aber ebenso relevant, auch wenn diese Frage auf die rechtliche Würdigung des vorgeworfenen Sachverhalts keinen Einfluss hat. Die Glaubwürdigkeit der Parteien und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sind vorliegend von entscheidender Bedeutung.