Der Vorwurf wurde damit nicht erst mit Einreichung der Anzeige erhoben. Mit Blick darauf kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers offensichtlich jeder Grundlage entbehren. Zudem sind nicht einzig die Aussagen im Zusammenhang mit den konkreten Anschuldigungen von Bedeutung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist zwar die Frage, ob die Festnahme und der anschliessende polizeiliche Gewahrsam des Beschwerdeführers rechtens waren und ob der Beschwerdeführer vom Beschuldigten 1 beschimpft und tätlich angegangen wurde.