Das ändert aber nichts daran, dass es aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs ebenso wahrscheinlich bleibt, dass der Beschwerdeführer sich die Verletzung bei seinem Aufenthalt auf der Polizeiwache G.________(Ort) zugezogen hat. Aus dem Journaleintrag der Polizei geht zudem hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits bei seiner Haftentlassung über die Polizeiarbeit beschwert und angegeben hatte, er sei von «Polizeirassisten» geschlagen worden. Der Vorwurf wurde damit nicht erst mit Einreichung der Anzeige erhoben.