4 noch eruiert werden kann. Es scheint aufgrund der Art der Verletzung nicht zwingend, dass diese gut sichtbar war, zumal das Gesicht des Beschwerdeführers aufgrund des eingesetzten Pfeffersprays bereits rot und geschwollen gewesen sein soll. Das ändert aber nichts daran, dass es aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs ebenso wahrscheinlich bleibt, dass der Beschwerdeführer sich die Verletzung bei seinem Aufenthalt auf der Polizeiwache G.________(Ort) zugezogen hat.