5. Auch nach Ansicht der Kammer ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzung bereits vor dem Kontakt mit der Polizei zugezogen hatte, zumal er vom Sicherheitsdienstmitarbeiter zu Boden geführt worden sein soll. Diesbezüglich fanden aber keine Abklärungen statt und es ist fraglich, ob dies