Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers wenig glaubhaft seien, dies im Gegensatz zu den Aussagen der Beschuldigten. Dabei hat sie auch die Frage der Hafterstehungsfähigkeit in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen und zu Gunsten der Beschuldigten gewichtet (Seite 11 und 12 der angefochtenen Verfügung).