Die Beschuldigten bestreiten diese Vorwürfe. Nebst den Aussagen der Parteien liegen Einvernahmen der vormals beschuldigten Polizisten J.________ und I.________ vor, welche aber nur zu einem Teil der Vorwürfe Aussagen machen konnten. Zudem machen die Beschuldigten geltend, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei von einem Arzt geprüft und attestiert worden. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers wenig glaubhaft seien, dies im Gegensatz zu den Aussagen der Beschuldigten.