Der Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige vom 22. Februar 2019 zusammengefasst geltend, er sei ohne Angabe von Gründen oder Tatvorwürfen in Polizeigewahrsam gewesen. Grundlos habe er sich ausziehen müssen und sei nackt in der Zelle belassen worden. Es habe auch aufgrund seines Verhaltens kein Anlass bestanden, ihn in Gewahrsam zu nehmen. Zudem wirft er dem Beschuldigten 1 vor, dieser habe ihn mit Worten und Gesten beschimpft und ihn zweimal gegen den Kopf geschlagen, einmal mit der flachen Hand und einmal mit der Faust. Die Beschuldigten bestreiten diese Vorwürfe.