2014, N. 17 zu Art. 319 StPO; vgl. auch BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, wonach auf eine Anklageerhebung verzichtet werden kann, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint).