Am 15. Februar 2021 reichte Rechtsanwalt F.________ eine Bestätigung des Beschwerdeführers ein, wonach dieser mit der Beschwerde und deren Inhalt einverstanden sei. Die Verfahrensleitung setzte der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. Februar 2021 eine neue 20-tägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 9. März 2021 erneut vernehmen und beantragte