Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Widerrufung der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 3. Eventualiter sei dem Privatkläger eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe und – sollte er seinen Rechtsmittelwillen bestätigen – der Generalstaatsanwaltschaft eine neue Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen.