Zudem stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, ihm sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei ihm Rechtsanwalt F.________ als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 legte die Verfahrensleitung fest, dass die dem Beschwerdeführer gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch im Beschwerdeverfahren gelte. In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.