Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 509 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ a.v.d. Rechtsanwalt und Notar F.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben vom 28. Oktober 2020 (BA 19 204) Erwägungen: 1. Am 28. Oktober 2020 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Auf- gaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) we- gen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung (beide Beschuldigten) sowie versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, Dro- hung und Beschimpfung (Beschuldigter 1) ein. Dagegen erhob Rechtsanwalt F.________ im Namen des Straf- und Zivilklägers E.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 30. November 2020 Beschwerde. Er beantragte, die Einstel- lungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten wieder aufzunehmen und mindes- tens wegen der vorgenannten Delikte einen Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage beim zuständigen Strafgericht zu erheben, wobei den Parteien Gelegenheit zu ge- ben sei, sich zum Inhalt der Anklage zu äussern; eventualiter sei die Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft dahingehend aufzuheben, als dass die Staats- anwaltschaft zu verpflichten sei, das Strafverfahren gegen die beiden Beschuldig- ten wieder aufzunehmen und weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, wobei den Parteien vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei, sich zum weite- ren Verlauf des Verfahrens und zu weiteren Beweisanträgen zu äussern. Zudem stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, ihm sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei ihm Rechtsanwalt F.________ als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 legte die Verfahrensleitung fest, dass die dem Beschwerdeführer gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch im Beschwerdeverfahren gelte. In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Widerru- fung der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 3. Eventualiter sei dem Privatkläger eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe und – sollte er seinen Rechtsmittelwillen bestätigen – der Generalstaatsanwaltschaft eine neue Frist zur Einrei- chung einer Stellungnahme anzusetzen. Mit Stellungnahmen vom 13. bzw. 26. Januar 2021 beantragten die Beschuldigten je, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutre- ten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die drei Stellungnahmen wurden Rechtsan- walt F.________ am 29. Januar 2021 zugestellt. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 zog die Beschwerdekammer in Erwägung, die unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab sofort zu widerru- fen, und gab den Parteien Gelegenheit, allfällige Bemerkungen hierzu innert 5 Ta- gen einzureichen. Am 15. Februar 2021 reichte Rechtsanwalt F.________ eine Bestätigung des Beschwerdeführers ein, wonach dieser mit der Beschwerde und deren Inhalt einverstanden sei. Die Verfahrensleitung setzte der Generalstaatsan- waltschaft mit Verfügung vom 17. Februar 2021 eine neue 20-tägige Frist zur Ein- reichung einer Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers. Die General- staatsanwaltschaft liess sich am 9. März 2021 erneut vernehmen und beantragte 2 die Abweisung der Beschwerde. Am 10. März 2021 nahm und gab die Verfahrens- leitung Kenntnis dieser Stellungnahme. Auf die Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zudem ist aufgrund der von Rechtsanwalt F.________ eingereichten Bestätigung auch vom Beschwerdewillen des Beschwerdeführers auszugehen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Rechtfertigungs- gründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Steht Aussage gegen Aussage, ist ein gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Belastet nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädig- ten den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklage- fundament als wenig tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 319 StPO; vgl. auch BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, wonach auf eine Anklageerhebung verzichtet werden kann, wenn der Strafkläger ein widersprüchli- ches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint). 3 4. Es ist unbestritten und aktenkundig, dass es am 23. November 2018, ca. 23.00 Uhr, zwischen dem Beschwerdeführer und einem Sicherheitsdienstmitarbeiter beim Coop in G.________(Ort) zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, weil der Beschwerdeführer nach 22.00 Uhr Alkohol kaufen wollte. Im Rahmen dieser Aus- einandersetzung besprühte der Sicherheitsdienstmitarbeiter den Beschwerdeführer mit Pfefferspray und legte ihn in Handfesseln (vgl. Berichtsrapporte der Beschuldig- ten vom 22. März 2019 sowie Bericht des Spitals vom 24. November 2018). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von den durch den Sicherheitsdienstmitar- beiter zu Hilfe gerufenen Polizisten (Beschuldigter 1 und Beschuldigte 2) auf die Polizeiwache G.________(Ort) verbracht. Mit Verfügung vom 24. November 2018, 00.26 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in Polizeigewahrsam genommen und ca. um 02.15 Uhr in das Polizeigefängnis der Polizeiwache H.________(Ort) verbracht. Der Transport erfolgte durch die Polizisten I.________ und J.________, gegen welche ebenfalls ein Verfahren wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung zum Nachteil des Beschwerdeführers eröffnet worden war. Das gegen sie geführte Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2020 eingestellt. Dies nachdem der Beschwerdeführer sein Desinteresse an der Weiterführung des Verfahrens er- klärt hatte und klar war, dass sie ausschliesslich für den Transport zur Polizeiwa- che H.________(Ort) zuständig gewesen waren. Am 24. November 2018, 10.55 Uhr, wurde der Beschwerdeführer aus dem polizeilichen Gewahrsam entlassen. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht des Spitals vom 24. No- vember 2018 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer ca. eine halbe Stunde nach der Entlassung aus der Polizeihaft im Notfallzentrum des Spitals eingefunden hatte. Dort wurde ein Bruch der Kieferhöhle links festgestellt. Der Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige vom 22. Februar 2019 zu- sammengefasst geltend, er sei ohne Angabe von Gründen oder Tatvorwürfen in Polizeigewahrsam gewesen. Grundlos habe er sich ausziehen müssen und sei nackt in der Zelle belassen worden. Es habe auch aufgrund seines Verhaltens kein Anlass bestanden, ihn in Gewahrsam zu nehmen. Zudem wirft er dem Beschuldig- ten 1 vor, dieser habe ihn mit Worten und Gesten beschimpft und ihn zweimal ge- gen den Kopf geschlagen, einmal mit der flachen Hand und einmal mit der Faust. Die Beschuldigten bestreiten diese Vorwürfe. Nebst den Aussagen der Parteien liegen Einvernahmen der vormals beschuldigten Polizisten J.________ und I.________ vor, welche aber nur zu einem Teil der Vorwürfe Aussagen machen konnten. Zudem machen die Beschuldigten geltend, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei von einem Arzt geprüft und attestiert worden. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers wenig glaubhaft seien, dies im Gegensatz zu den Aussagen der Beschuldigten. Dabei hat sie auch die Frage der Hafterstehungsfähigkeit in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen und zu Gunsten der Beschuldigten gewichtet (Seite 11 und 12 der angefochtenen Verfügung). 5. Auch nach Ansicht der Kammer ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Be- schwerdeführer die Verletzung bereits vor dem Kontakt mit der Polizei zugezogen hatte, zumal er vom Sicherheitsdienstmitarbeiter zu Boden geführt worden sein soll. Diesbezüglich fanden aber keine Abklärungen statt und es ist fraglich, ob dies 4 noch eruiert werden kann. Es scheint aufgrund der Art der Verletzung nicht zwin- gend, dass diese gut sichtbar war, zumal das Gesicht des Beschwerdeführers auf- grund des eingesetzten Pfeffersprays bereits rot und geschwollen gewesen sein soll. Das ändert aber nichts daran, dass es aufgrund des zeitlichen Zusammen- hangs ebenso wahrscheinlich bleibt, dass der Beschwerdeführer sich die Verlet- zung bei seinem Aufenthalt auf der Polizeiwache G.________(Ort) zugezogen hat. Aus dem Journaleintrag der Polizei geht zudem hervor, dass sich der Beschwerde- führer bereits bei seiner Haftentlassung über die Polizeiarbeit beschwert und ange- geben hatte, er sei von «Polizeirassisten» geschlagen worden. Der Vorwurf wurde damit nicht erst mit Einreichung der Anzeige erhoben. Mit Blick darauf kann jeden- falls nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers offensichtlich jeder Grundlage entbehren. Zudem sind nicht einzig die Aussagen im Zusammenhang mit den konkreten Anschuldigungen von Bedeutung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist zwar die Frage, ob die Festnahme und der ansch- liessende polizeiliche Gewahrsam des Beschwerdeführers rechtens waren und ob der Beschwerdeführer vom Beschuldigten 1 beschimpft und tätlich angegangen wurde. Ob eine Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolg- te oder nicht, bleibt aber ebenso relevant, auch wenn diese Frage auf die rechtliche Würdigung des vorgeworfenen Sachverhalts keinen Einfluss hat. Die Glaubwürdig- keit der Parteien und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sind vorliegend von ent- scheidender Bedeutung. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass – entgegen der Aus- sagen von Polizisten, welche beschuldigt werden, den Beschwerdeführer geschla- gen oder ihre Amtsgewalt missbraucht zu haben – keine Prüfung der Hafterste- hungsfähigkeit erfolgt ist, hat das entscheidenden Einfluss auf die gesamte Aussa- gewürdigung. Das Thema der Hafterstehungsfähigkeit bzw. der Untersuchung durch einen Arzt ist aufgrund der beim Beschwerdeführer unmittelbar nach der Ent- lassung aus dem Polizeigewahrsam festgestellten Verletzung von besonderer Re- levanz. Gibt es Hinweise, dass die Beschuldigten diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen, stellt das ihre Glaubwürdigkeit in Frage und begründet den Verdacht, dass sie im Zusammenhang mit der Festnahme des Beschwerdeführers etwas vertu- schen wollen. So lange ein solcher Verdacht nicht ausgeräumt ist, kann eine Ein- stellung nicht erfolgen, selbst wenn die Aussagen des Beschwerdeführers wider- sprüchlich sind. 6. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass betreffend den Be- schwerdeführer ein Formular «Polizeilicher Gewahrsam» ausgefüllt worden war. Weiter wurde ein Verzeichnis der Effekten des Beschwerdeführers erstellt, welches sich ebenfalls in den Akten befindet. Zudem wurden von der Staatsanwaltschaft das Einsatzprotokoll sowie die Journaleinträge betreffend den Beschwerdeführer ediert. Die Staatsanwaltschaft traf auch zahlreiche Abklärungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Anlass für diese umfangreichen Ermittlungen gab der Umstand, dass sich in den Akten kein Formular betreffend Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers befunden hatte und auch kein Arzt, der die Hafterstehungsfähigkeit beim Be- schwerdeführer geprüft und attestiert haben soll, ausfindig gemacht werden konnte. 5 7. Der Auszug des Journaleintrages betreffend den Beschwerdeführer enthält einen Nachtrag vom 24. November 2018, 00.31 Uhr mit dem Vermerk «Notfallarzt für Hafterstehungsfähigkeit in Polizeiwache G.________(Ort)». Daraus ergibt sich aber weder wann der Arzt eingetroffen ist noch um welchen Arzt es sich dabei gehandelt hat. Sowohl die Abklärungen der Staatsanwaltschaft bei den verschiedenen Ärzten als auch die Aussagen der Beschuldigten bestätigen, dass jeweils ein Formular be- treffend Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit ausgefüllt wird. Der Arzt erhält zwecks Rechnungsstellung eine Kopie. Das Original bleibt bei der Polizei. Gemäss dem Beschuldigten 1 hatte er dieses Formular zusammen mit dem Formular «Polizeili- cher Gewahrsam» und dem Effektenverzeichnis den Polizisten J.________ und I.________ mitgegeben, als diese den Beschwerdeführer auf die Polizeiwache H.________(Ort) verbrachten. In der Folge blieb aber einzig das Formular betref- fend Hafterstehungsfähigkeit unauffindbar. Interne Abklärungen des Polizeikom- mandos beim Finanzdienst der Kantonspolizei Bern ergaben zudem, dass im Zu- sammenhang mit dem Beschwerdeführer keine ärztlichen Leistungen abgerechnet worden sind. D.h., dass auch seitens des zuständigen Arztes keine Rechnungstel- lung erfolgt ist. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben weiter, dass auch die Krankenkasse des Beschwerdeführers keine Leistungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit abgerechnet hatte. Es gibt damit kei- nerlei objektive Anhaltspunkte, dass eine Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers stattgefunden hat. 8. Die Ermittlungen ergaben zwar, dass am 24. November 2018, also im fraglichen Tatzeitraum, tatsächlich ein Arzt für die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit aufge- boten worden war. Dabei handelte es sich um Dr. med. K.________ vom L.________(Ort). Dieser Arzt wurde auf Nachfrage hin vom Polizeikommando er- wähnt. Der L.________(Ort) hatte in dieser Nacht vom 23./24. November 2018 Pi- kettdienst. Dr. med. K.________ teilte der Staatsanwaltschaft am 11. Dezember 2019 aber telefonisch mit, dass er am 23./24. November 2018 zwar Dienst gehabt und auch eine Hafterstehung attestiert habe, jedoch sei es dabei nicht um den Be- schwerdeführer gegangen. Die behandelte Person habe einen völlig anderen Na- men gehabt, zudem seien bei ihm im System keine Angaben zum Beschwerdefüh- rer (zwecks Rechnungsstellung) verzeichnet. Der nachweislich vor Ort eingetroffe- ne Arzt attestierte damit offenbar keine Hafterstehungsfähigkeit beim Beschwerde- führer. Aufgrund des Hinweises von Dr. med. K.________, wonach während den Wochenenden noch ein weiterer Arzt Dienst habe, fragte die Staatsanwaltschaft per Mail beim ärztlichen Bezirksverein nach, welcher Arzt nebst Dr. K.________ am 23./24. November 2018 für Anliegen seitens der Kantonspolizei zuständig ge- wesen sei. Gemäss Auskunft der Sekretariatsleiterin des ärztlichen Bezirksvereins war dies Dr. Locher. Dieser teilte der Staatsanwaltschaft auf Anfrage mit, dass er vor etwa 30 Jahren einmal dienstlich auf einem Polizeiposten gewesen sei. Weitere interne Abklärungen des Polizeikommandos bei den involvierten Polizisten erga- ben, dass der Beschuldigte 1 sich erinnert haben soll, dass die Prüfung der Hafter- stehungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Dr. med. M.________ durchgeführt worden sei. Dr. med. M.________ teilte der Staatsanwaltschaft telefonisch mit, dass er oft Hafterstehungen auf den Polizeiwachen G.________(Ort) und H.________(Ort) geprüft habe, an den vorliegenden Fall könne er sich aber nicht 6 erinnern. Allfällige Unterlagen seien bei der Praxis N.________(Ort) zu edieren, da er zur fraglichen Zeit dort gearbeitet habe. Die Editionsaufforderung der Staatsan- waltschaft bei der Praxis N.________(Ort) blieb in der Folge aber ebenfalls ergeb- nislos. Weder die Suche mit dem Namen des Beschwerdeführers noch mit dessen Geburtsdatum ergab etwas. Zudem zeigten die weiteren Ermittlungen der Staats- anwaltschaft, dass die Praxis N.________(Ort) zum fraglichen Zeitpunkt gar keinen städtischen Notfalldienst gehabt hatte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. M.________ hätte aufgeboten werden sollen. Gemäss Auskunft des ärztlichen Bezirksvereins hatte in der fraglichen Nacht der L.________(Ort) Dienst. Der von diesem zusätzlich erwähnte Arzt gab an, vor 30 Jahren zum letzten Mal auf einem Polizeiposten gewesen zu sein. Es scheint damit unwahrscheinlich, dass Dr. med. M.________ die Hafterstehungsfähigkeit des Be- schwerdeführers geprüft hat. Zudem ergaben die Abklärungen des Polizeikom- mandos bei der O.________ AG, dass in der Nacht vom 24. November 2018 nur ein einziges Aufgebot eines Notfallarztes für die Prüfung einer Hafterstehungs- fähigkeit durch die Sanitätspolizei erfolgt sei. Somit gibt es keinerlei Hinweise, dass neben Dr. med. K.________ ein weiterer Arzt aufgeboten worden war. 9. Mit Blick auf die erwähnten Abklärungen bei der O.________ AG ist erstellt, dass der Eintrag im Journal betreffend Beschwerdeführer und der Vermerk im Einsatz- protokoll, wonach ein Arzt um 00.31 Uhr aufgeboten worden war, korrekt sein muss. Die Frage ist aber, ob dieser Arzt in der Folge die Prüfung der Hafterste- hungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Dr. med. K.________ attestierte um 01.05 Uhr einzig die Hafterstehungsfähigkeit offenbar einer anderen Person. Das Aufgebot des Arztes um 00.31 Uhr sowie die erfolgte Prüfung der Haf- terstehungsfähigkeit dieser anderen Person um 01.05 Uhr deuten aufgrund ihrer zeitlichen Abfolge stark daraufhin, dass es sich bei diesem aufgebotenen Arzt um Dr. med. K.________ handelte. Wieso dieser in der Folge nur die Prüfung der Haf- terstehungsfähigkeit der anderen Person vorgenommen hat, scheint nicht nachvoll- ziehbar. 10. Die Staatsanwaltschaft edierte auch den Auszug des Journaleintrages betreffend die andere Person, welche sich teilweise zur gleichen Zeit wie der Beschwerdefüh- rer auf der Polizeiwache G.________(Ort) befunden und bei welcher Dr. med. K.________ mutmasslich die Hafterstehungsfähigkeit geprüft hatte. Das Aufbieten eines Arztes ist in ihrem Journal nicht vermerkt. Der Journalauszug enthält aller- dings den Hinweis, dass die Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen sei und es wurde in der Folge auch festgehalten, dass die Hafterstehungsfähigkeit verfügt worden sei. Beim Beschwerdeführer ist es gerade umgekehrt. Das ihn betreffende Journal enthält einen Vermerk, wonach ein Arzt aufgeboten worden sei. Im Journal des Be- schwerdeführers ist aber weder erwähnt, dass eine Prüfung der Hafterstehungs- fähigkeit angeordnet noch dass die Hafterstehungsfähigkeit verfügt worden war. Auf dem Formular «Polizeilicher Gewahrsam» wurde die Frage, ob ein Beizug ei- nes Arztes notwendig sei, ebenfalls verneint. Es bestehen damit erhebliche Zweifel, ob überhaupt eine Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit beim Beschwerdeführers angeordnet worden war. 7 11. Auch die zeitliche Abfolge deutet, entgegen der Staatsanwaltschaft, nicht darauf hin, dass das Aufgebot des Arztes nur im Zusammenhang mit dem Beschwerde- führer erfolgt sein kann. Der erste Journaleintrag betreffend die zweite festgenom- mene Person datiert vom 24. November, 00.35 Uhr. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft am 15. Juni 2020 handelt es sich bei die- ser Zeit um die Ereigniszeit (Z. 224 ff.). Die Staatsanwaltschaft ging deshalb davon aus, dass der um 00.31 Uhr gerufene Arzt nicht im Zusammenhang mit der zweiten festgenommenen Person stehen kann. Mit Blick auf die übrigen Einträge im Journal der zweiten festgenommenen Person kann diese Ereigniszeit aber nicht stimmen bzw. ist fraglich, welches Ereignis gemeint ist. Gemäss Journaleintrag wurde bei der zweiten Person nämlich um 23.53 Uhr ein Atemalkoholtest gemacht (ALT ARFM 0029) und um 00.27 Uhr die Festnahme verfügt, mit dem Vermerk, die Haf- terstehungsfähigkeit zu prüfen. Ausgehend davon wurden diese zweite Person und der Beschwerdeführer zeitgleich festgenommen, womit es nicht ausgeschlossen ist, dass das Aufgebot des Arztes im Zusammenhang mit der zweiten Person steht. 12. Die vorliegenden objektiven Beweise deuten beim aktuellen Stand daraufhin, dass nur ein Arzt aufgeboten worden ist, der zudem einzig bei der zweiten festgenom- menen Person eine Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit durchgeführt hat. Die Aussagen der Beschuldigten sowie die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach eine unglückliche Verkettung von Fehlern vorliegt, lassen sich damit kaum in Einklang bringen. Es kann aktuell keine Rede davon sein, dass die Unregelmäs- sigkeiten im Zusammenhang mit der Hafterstehung nachvollziehbar und kohärent begründet und entkräftet worden sind oder es an der Prüfung der Hafterstehung keine Zweifel gibt. Zwar ist es aufgrund des Zeitablaufs möglich, dass sich die Be- schuldigten nicht mehr richtig erinnern konnten. Aufgrund ihrer Aussagen kann aber nicht ohne Weiteres von einem offensichtlichen Missverständnis, einer Ver- wechslung, falschen Journaleinträgen oder offensichtlich durcheinandergeratenen Erinnerungen ausgegangen werden. Damit erscheinen nicht nur die Aussagen des Beschwerdeführers zweifelhaft, sondern auch diejenigen der Beschuldigten. Mit Blick auf die entscheidende Bedeutung der Glaubhaftigkeit der Aussagen, die be- sondere Brisanz der Hafterstehungsfähigkeit, die Ungereimtheiten/Unklarheiten in den Journaleinträgen sowie den Umstand, dass der Missbrauch von Staatsgewalt im Raum steht, können diese Zweifel nicht ausser Acht gelassen werden, unab- hängig davon, ob die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Anschuldigungen widersprüchlich sind. Eine abschliessende Aussagewürdi- gung durch die Staatsanwaltschaft kann bei dieser Ausgangslage nicht stattfinden. Zudem scheinen weitere Ermittlungen angezeigt, insbesondere betreffend Wider- sprüche und Unklarheiten in den Journaleinträgen (vgl. E. 11 hiervor). Weiter kann beispielsweise das Formular «Prüfung Hafterstehungsfähigkeit» bei Dr. med. K.________ eingeholt werden. Allenfalls ergeben sich daraus weitere Hinweise. Auch wenn der Vorfall schon zweieinhalb Jahre zurückliegt, besteht die Möglich- keit, dass sich Dr. K.________, allenfalls nach Vorhalt von möglicherweise vorhan- denen Fotos, erinnert, um welche Person es sich damals gehandelt hat, oder es kommen ihm Details in den Sinn, welche mit den Aussagen der Beschuldigten ver- glichen werden können. Gegebenenfalls kann er auch Angaben machen, wann und wie ihm die Personalien der zu untersuchenden Person mitgeteilt wurden und ob er 8 jeweils selber prüft, ob die mitgeteilten Personalien mit den Angaben der zu unter- suchenden Person übereinstimmen. Auch eine Einvernahme des damals zuständi- gen BC-Pikettchefs P.________ hat noch nicht stattgefunden und unter Umständen ist auch eine Befragung der zweiten damals inhaftierten Person zu prüfen. Allen- falls sind aufgrund der vorhandenen Bildgebung und den Berichten des Spitals auch weitere Ermittlungen betreffend Zeitpunkt und Ursache der Verletzung beim Beschwerdeführer möglich. Sollten auch die weiteren Abklärungen zu keinen neu- en Schlussfolgerungen führen, hat die abschliessende Würdigung der Aussagen durch ein Gericht zu erfolgen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen und gegebenenfalls Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben. Der Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm von der Staatsanwaltschaft vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei, wird abgewiesen. Auch ohne Weisung der Beschwerdekammer hat der Be- schwerdeführer das Recht, Beweisanträge zu stellen. Zudem wird der Beschwerde- führer ohnehin erneut Gelegenheit haben, sich im Rahmen von Art. 318 StPO zum Abschluss der Untersuchung zu äussern. 13. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 2’000.00. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, von der Rück-und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Be- schwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss er dem amtlich bestellten Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. Den unterliegenden Beschuldigten ist keine Ent- schädigung auszurichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft für beson- dere Aufgaben vom 28. Oktober 2020 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben wird angewiesen, die Strafuntersu- chung gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 im Sinn der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Den Parteien werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rück- und Nachzahlungspflicht des Be- schwerdeführers entfällt. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin Q.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 17. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen 10