7 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.5 f. [zur Publikation bestimmt] hinzunehmen ist. Die Entschädigung wird mit Blick auf die Eingabe des Beschuldigten auf CHF 695.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.