10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. Der Beschuldigte hat schliesslich Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese hat im vorliegenden Fall der Kanton Bern auszurichten, was in gewisser Weise latent stossend erscheint, jedoch vor dem Hintergrund des neuen Urteils des Bundesgerichts