Gestützt auf diese Ausführungen entschloss sich die Regionale Staatsanwältin E.________ in einem neuen 2. Strafbefehl die dargelegten Beweggründe im Rahmen der Strafzumessung stärker zu berücksichtigen und die Strafe gemäss Art. 48/b i.V.m. Art. 48a StGB zu mildern. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 9.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.