Richtig festgehalten hat die Regionale Staatsanwältin abschliessend auch, dass sich der Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer einzig auf seine Äusserungen im Schreiben vom 29. August 2019 stütze. Dass es zu einer Strafmilderung gemäss Art. 48/b StGB gekommen ist, hängt – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht einzig mit dem Umstand der "Umdatierung" zusammen, wie aus dem Schreiben der Regionalen Staatsanwältin E.________ vom 24. Juni 2020 mit Verweis auf die Einsprachebegründung vom 22. Juni 2020 ersichtlich wird.