Damit ist dem Beschuldigten keine Absicht nachzuweisen, dass er das bei der Polizei eingereichte Exemplar des Briefes vom 25. August 2019 aus Vorteils- oder Schädigungsabsicht falsch datiert und mit einem Zusatzbetreff versehen hat. Richtig festgehalten hat die Regionale Staatsanwältin abschliessend auch, dass sich der Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer einzig auf seine Äusserungen im Schreiben vom 29. August 2019 stütze.