siehe dazu auch oben links «Stgn_Parkieren_190829.docx»]. Das dem so gewesen sein muss, zeigt auch der vom Beschuldigten einreichte Brief vom 10. August 2019, wo der Beschuldigte der Polizei ebenfalls nicht eine Kopie des Originalschreibens, sondern einen nicht unterschriebenen Ausdruck einreichte. Damit ist dem Beschuldigten keine Absicht nachzuweisen, dass er das bei der Polizei eingereichte Exemplar des Briefes vom 25. August 2019 aus Vorteils- oder Schädigungsabsicht falsch datiert und mit einem Zusatzbetreff versehen hat.