Ablauf wird bzw. wurde nämlich bereits klar ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Brief vom 29. August 2019 auf den Brief des Beschuldigten vom 25. August 2019 bezieht bzw. bezog. Damit erscheint die Begründung der Regionalen Staatsanwältin, wonach der Beschuldigte über keine Kopie des ursprünglichen Briefs verfügt und somit fälschlicherweise ein Exemplar ausgedruckt habe, welches er schon begonnen habe, neu zu bearbeiten, in der Absicht auf den Brief vom 29. August 2019 zu antworten, zutreffend [Anmerkung der Kammer.: siehe dazu auch oben links «Stgn_Parkieren_190829.docx»].