6 9.2.2 Eventualiter bzw. ergänzend kann integral auf folgende Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst: Zudem hielt die Regionale Staatsanwältin zu Recht fest, dass es auch am objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 251 StGB fehle. Im Strafantrag – Privatklage schildert der Beschuldigte den Ablauf der Ereignisse. Er erwähnt unter dem Titel "Zeit" vier Schreiben, welche den Vorfall sowie den Zusammenhang veranschaulichen sollen.