Beim fraglichen Brief vom 25. August 2019 respektive vom 9. September 2019 handelt es sich schlicht einzig um eine Stellungnahme und Meinungsäusserung des Beschuldigten zu den Parkierdiskussionen zwischen den Parteien. Dem Schreiben – auch dem Datum und dem Zusatz-Betreff – kommt mit Blick auf die wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Brief schliesslich in einem Strafverfahren Aktenbestandteil wurde, war dies doch auch im erwähnten Urteil 6P.15/2007 der Fall. Dem fraglichen Schreiben kommt damit – anders als der Beschwerdeführer meint – eindeutig kein Urkundencharakter zu,