Auch einseitigen Erklärungen (Brief, Rechnung, Rechtsschrift, Quittung) komme i.d.R. kein Urkundencharakter zu, weil sie nicht geeignet seien, die Richtigkeit des dargestellten Sachverhalts zu beweisen, ausser ihnen komme eine qualifizierte Funktion zu (z.B. Arztrechnungen über die durchgeführte ärztliche Behandlung oder Krankenschein). Beim fraglichen Brief vom 25. August 2019 respektive vom 9. September 2019 handelt es sich schlicht einzig um eine Stellungnahme und Meinungsäusserung des Beschuldigten zu den Parkierdiskussionen zwischen den Parteien.