tragsparteien entsprächen; in der blossen Unterzeichnung eines Vertrages durch die Vertragsparteien liege keine objektive Garantie, welche dessen inhaltliche Richtigkeit gewährleiste und ein besonderes Vertrauen des Adressaten rechtfertige. Für die inhaltliche Richtigkeit eines einfach-schriftlichen Vertrages bedürfe es besonderer Garantien. Auch einseitigen Erklärungen (Brief, Rechnung, Rechtsschrift, Quittung) komme i.d.R. kein Urkundencharakter zu, weil sie nicht geeignet seien, die Richtigkeit des dargestellten Sachverhalts zu beweisen, ausser ihnen komme eine qualifizierte Funktion zu (z.B. Arztrechnungen über die durchgeführte ärztliche Behandlung oder Krankenschein).