Der Umstand allein, dass eine (rechtserhebliche) Erklärung schriftlich fixiert ist und ihr insofern grösseres Gewicht zukommt als der blossen mündlichen Äusserung, genügt für die Annahme einer Falschbeurkundung jedenfalls nicht, denn dieses Mass an Verlässlichkeit ist auch der niedergeschriebenen Lüge eigen. Das Bundesgericht wendet den Tatbestand restriktiv an und verlangt eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit, d.h. allgemeingültige, objektive Garantien, welche die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (zum Ganzen BOOG, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 64 ff., insb. 71 zu Art.