Dabei lässt sich ein strafrechtlicher Schutz nur dort rechtfertigen, wo wichtige schützenswerte Interessen auf dem Spiel stehen. Der Umstand allein, dass eine (rechtserhebliche) Erklärung schriftlich fixiert ist und ihr insofern grösseres Gewicht zukommt als der blossen mündlichen Äusserung, genügt für die Annahme einer Falschbeurkundung jedenfalls nicht, denn dieses Mass an Verlässlichkeit ist auch der niedergeschriebenen Lüge eigen.