5 handelt es sich potenziell um eine sogenannte Falschbeurkundung, d.h. das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung im Sinne des Strafgesetzbuches erfordert indessen eine qualifizierte schriftliche Lüge. Dabei lässt sich ein strafrechtlicher Schutz nur dort rechtfertigen, wo wichtige schützenswerte Interessen auf dem Spiel stehen.