Vielmehr ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: 9.2.1 Wie gesehen wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, das Schreiben vom 25. August 2019 auf den 9. September 2019 umdatiert und mit dem Zusatz «Dein Brief vom 29. August 2019» ergänzt zu haben und dieses anschliessend der Staatsanwaltschaft zusammen mit seiner Strafanzeige eingereicht zu haben. Dabei