Wissen und die Absicht, das fragliche Objekt zu fälschen bzw. etwas falsch zu beurkunden, um sich damit einen Vorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen. 9.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Was der Beschwerdeführer insbesondere in der Replik vorbringt, verfängt nicht. Vielmehr ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: