auf die Einsprachebegründung vom 22. Juni 2020 so versteht, dass vor allem die darin zuerst aufgeführten Gründe gewichtet wurden, um die Strafe zu mildern, dann muss auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft richtigerweise vor allem das verfälschte Schreiben zur Strafminderung geführt haben. In dem von der Staatsanwaltschaft angesprochenen Abschnitt der Einsprachebegründung vom 22. Juni 2020 wird natürlich nicht der Vollständigkeit halber auf die Verfälschung des fraglichen Briefes hingewiesen, sondern darauf, dass der Beschuldigte nie eine Antwort auf den Brief des Beschwerdeführers vom 29.