Wenn die Staatsanwaltschaft den Verweis von Frau Staatsanwältin E.________ auf die Einsprachebegründung vom 22. Juni 2020 so versteht, dass vor allem die darin zuerst aufgeführten Gründe gewichtet wurden, um die Strafe zu mildern, dann muss auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft richtigerweise vor allem das verfälschte Schreiben zur Strafminderung geführt haben.