Zum 4. Abschnitt, zweiter Teil: Die Staatsanwaltschaft behauptet, dass in der Einsprachebegründung vom 22. Juni 2020 zur Anzeige wegen Beschimpfung auf den ersten 3 Seiten andere Argumente aufgeführt worden sind und erst ganz am Schluss und nur der Vollständigkeit halber erwähnt wird, dass das Schreiben vom 9. Sept. 2019 ursprünglich mit 25. August 2019 datiert gewesen sei. Diese Behauptung ist völlig falsch. Richtig ist, dass in der Einsprachebegründung die Verfälschung des fraglichen Schreibens vor allem anderen behandelt wird.