Zum 4. Abschnitt, erster Teil: Obwohl in der Beschwerde als falsches Zitat bemängelt, wiederholt die Staatsanwaltschaft einfach die Behauptung, der Beschuldigte sei sich erst mit der Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bewusst geworden, dass er das eigentliche Schreiben in nachdatierter Form und mit einem falschen Betreff eingereicht habe. Der ursprüngliche Verweis auf das Schreiben vom 31. Juli 2020 als Quelle wird einfach weggelassen, weil der Beschuldigte darin die Aussage so nicht gemacht hat. Eine neue Quelle wird nicht genannt, vermutlich weil es diese nicht gibt.