Wäre es tatsächlich so gewesen, dass die Staatsanwaltschaft den eingereichten Briefen bzw. Beweismitteln keine erhöhte Glaubwürdigkeit beigemessen hätte, wäre eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beschimpfung nur auf Grund dieser Briefe willkürlich gewesen. Die Staatsanwaltschaft hätte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geben müssen, die eingereichten, «unglaubwürdigen» Schreiben einzusehen und deren Inhalt richtig zu stellen. Das hat sie aber nicht getan; wohl einfach deshalb, weil sie den Beweismitteln eine erhöhte Glaubwürdigkeit beigemessen hat.