Dieser Zusammenhang wäre ohne die Verfälschung so gewesen, dass der Beschuldigte mit seinem ungebührlichem Verhalten Anlass für die Beschimpfung gegeben hat und sich deshalb eine mildere Strafe für den Beschwerdeführer aufgedrängt hätte. Wenn die zitierten Bundesgerichtsentscheide hier von Bedeutung sein sollten, hätte die Staatsanwaltschaft aufzeigen müssen, warum eingereichte Beweismittel in einem Strafverfahren eine geringe Glaubwürdigkeit haben und mit der Bedeutung eines einfachen schriftlichen Vertrags für Dritte zu vergleichen sind.