8. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer was folgt: […] Zum 3. Abschnitt: Hier legt die Staatsanwaltschaft mittels Bundesgerichtsentscheiden dar, dass einfachen schriftlichen Verträgen für Dritte keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und solche deshalb in der Regel kein Urkundencharakter hätten; dies etwa im Gegensatz zu einer Arztrechnung oder ähnlichem. In unserem Fall geht es aber nicht um einen einfachen Vertrag und dessen Bedeutung für Dritte, sondern um eingereichte Beweismittel in einem Strafverfahren. Das fragliche Schreiben ist ein wichtiges Beweismittel und sollte gemäss Beschuldigtem den Zusammenhang bei der Beschimpfung erklären.