6. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert zusammengefasst, dem fraglichen Brief komme kein Urkundencharakter zu, sodass keine Urkundenfälschung vorliege. Ferner wäre dem Beschuldigten keine Absicht nachzuweisen, dass er das bei der Polizei eingereichte Exemplar des Briefes aus Vorteils- oder Schädigungsabsicht falsch datiert und mit einem Zusatzbetreff versehen hätte. 7. Der Beschuldigte schliesst sich der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft an.