Der offensichtliche Vorteil des Beschuldigten durch die Falschdatierung und die Betreff-Ergänzung bestehe darin, dass damit der Anlass für die Beschimpfung bzw. das In-Versuchung-Führen zur Beschimpfung verdeckt und eine Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB bzw. eine Strafminderung gemäss Art. 48/b StGB verhindert worden sei. Man könne es drehen und wenden wie man wolle, die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass einzig die ehrverlet-