SR 311) berücksichtigt worden sei. Des Weiteren sei eine Erklärung des Beschuldigten in seinem Schreiben vom 31. Juli 2020 falsch zitiert worden. Bei richtiger Zitierung sei klar, dass eine Vor- teils- und Schädigungsabsicht vorhanden gewesen sei. Die Schädigung bestehe im unangemessenen ersten Strafbefehl mit entsprechend hohen Kosten für Einsprache und Akteneinsicht. Der offensichtliche Vorteil des Beschuldigten durch die Falschdatierung und die Betreff-Ergänzung bestehe darin, dass damit der Anlass für die Beschimpfung bzw. das In-Versuchung-Führen zur Beschimpfung verdeckt und eine Strafbefreiung gemäss Art.