5. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Begründung der Nichtanhandnahme sei falsch. Das verfälschte Schreiben habe eine rechtliche Bedeutung, denn der Beschuldigte habe darin vorgegeben, von einer offensichtlichen Tatsache nichts zu wissen, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten Demenz unterstellt habe; d.h. der Inhalt des Schreibens sei Anlass für die Beschimpfung gewesen bzw. habe den Beschwerdeführer ernsthaft in Versuchung geführt, was von Staatsanwältin E.________ im Rahmen von Art. 48/b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) berücksichtigt worden sei.