Ferner ist auch nicht ersichtlich, in welcher Form der von A.________ beabsichtigte Vorteil bei einer Falschdatierung hätte sein können oder tatsächlich gewesen ist, stützt sich doch der Strafbefehl vom 25. Juni 2020 gegen C.________ einzig auf die von C.________ in dessen Schreiben vom 29. August 2019 gemachten ehrverletzenden Äusserungen. Aus diesen Gründen ist das Verfahren mangels Erfüllung des Tatbestandes der Urkundenfälschung nicht an Hand zu nehmen.