110 Abs. 4 StGB gelten sollte, so fehlt es vorliegend am objektiven und subjektiven Tatbestand. A.________ bringt in seinem Schreiben vom 31. Juli 2020 vor, dass ihm erst durch die Eingabe der Rechtsvertretung von C.________ bewusst geworden sei, dass er das eigentliche Schreiben vom 25. August 2019 in nachdatierter Form und mit einem Zusatzbetreff versehen, eingereicht habe. Eine solche Nachdatierung in Vorteils- oder Schädigungsabsicht macht vorliegend keinen Sinn, zumal C.________ als Gegenpartei über den Originalbrief verfügt. Es scheint vielmehr plausibel, dass A.______